Bundesanstalt Technisches Hilfswerk THW Ortsverband Cochem
Allgemeines zum THW

Sie interessieren sich für den Umgang mit moderner Technik, arbeiten gerne im Team und möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Doch wann kann ich in das THW aufgenommen werden? Wie funktioniert das mit der Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und Pflichten habe ich und wie sieht's mit Urlaub aus? Antworten auf diese Fragen und vieles Wissenswerte mehr rund um das Technische Hilfswerk finden Sie hier.

Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?

In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich das 17. Lebensjahr vollendet habe und noch nicht 60 Jahre alt bin, die erforderliche Tauglichkeit besitze, meinen ständigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland habe, für den Dienst im THW zur Verfügung stehe, nicht von einer anderen Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft entlassen worden bin, mich zum demokratischen Rechtsstaat bekenne, nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt wurde, es sei denn, die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt, nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom Wahlrecht ausgeschlossen bin.

Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter zwischen 10 und 17 Jahren besteht die Möglichkeit zur Mitwirkung in einer THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in spielerischer Form an die Technik des THW heranzuführen und bietet jede Menge interessantes Freizeitprogramm.

Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW, was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und wie lang ist die Probezeit?

Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von Gründen »kündigen« können.

Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf und Berufung?

Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen. Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung im privaten Arbeitsverhältnis.

Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt. Private Arbeitgeber bekommen diese fortwährenden Leistungen erstattet. Als beruflich Selbstständige erhalten Sie eine Verdienstausfallerstattung nach der THW-Entschädigungsrichtlinie. Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!

Sie werden fachbezogen ausgebildet und ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und Fachausbildung am Standort. Darüber hinaus erhalten Sie, soweit es im Rahen Ihrer Fachaufgaben erforderlich ist, an der THW-Bundesschule mit ihren beiden Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F. sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen eine Spezialausbildung.

Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?

Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem. §2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der THW-Helfervereinigung werden, sind Sie in der Regel durch den Jahresbeitrag versichert.

Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!

Durch den von Ihnen abgegebenen THW-Aufnahmeantrag und die KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen, angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion erforderlichen Lehrgängen, Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet.

Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie sich über die für Sie maßgeblichen Diensttermine informieren, regelmäßig und pünktlich am Dienst teilnehmen, die Dienst- Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften beachten, den dienstlichen Weisungen nachkommen, die Richtlinien für die Beurlaubung und Dienstbefreiung genau befolgen, die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden, sich in die Helfergemeinschaft einfügen, sich kameradschaftlich verhalten und das Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht schädigen, jede Veränderung in Ihren persönlichen (z.B. Anschriftenänderung, Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel usw.) dem THW unverzüglich anzeigen.

Und was passiert bei Pflichtverstößen?

Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vbon Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher Weisungen u.s.w., können gem §24 Absatz 2 Nr. 2Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils gültigen Fassung mit Geldbußen geahndet werden.

Daneben können Dienstpflichtverletzungen zusätzlich mit einer Ermahnung durch den THW-Ortsbeauftragten geahndet werden, die im Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur Folge haben kann. Dies bedeutet, dass Sie dem Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung stehen.

Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich vom Dienst befreit werden?

Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:

Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der Feststellung des Spannungs- und Verteidigungsfalles.

Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder berufliche Termine von großer Bedeutung) Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist grundsätzlich vor der betreffenden Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung dar. Helferinnen und Helfern, die nicht freigestellt sind oder deren Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann der Ortsbeauftragte längerfristige Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.

Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum THW, wie lange muss ich mich verpflichten?

Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre, die rechtzeitig vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst führen. Der Freistellungsantrag bedarf der Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.

Die Laufzeit der sechsjährigen Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband, jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.

Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom Wehrdienst freigestellt werden?

Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt werden, wenn Sie der Wehrpflicht unterliegen, die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft ist, noch keine Einberufung oder Vorankündigung für die Einberufung durch das Kreiswehrersatzamt vorliegt, Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient haben (Ausnahme nur unter besonderen Voraussetzungen), Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer Berufsgruppe gehört, bei der die Belange der Bundeswehr vorgehen, aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen Tätigkeit nicht mit einem häufigen Ortswechsel zu rechnen ist, bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz zur Verfügung steht.

Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?

Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt nicht als Zivildienst im Sinne des Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973 (BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten haben, werden Sie nicht zum Zivildienst herangezogen.

Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und dauert an, solange Sie im Zivilschutz/ Katastrophenschutz mitwirken.

Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw. Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung im THW voraus, dass eion freier Platz in einer Einheit vorhanden ist.

Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?

Als freigestelltem Helfer kann Ihnen während der Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen auf Antrag Sonderurlaub gewährt werden. Für eine berufliche Aus- und Fortbildung oder zur Ausübung einer Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt werden, wenn
a. Sie mindestens zwei Jahre im Katastrophenschutz mitgewirkt und Ihre Grundausbildung in einem Fachdienst des Katastrophenschutz abgeschlossen haben und sich nicht in einem weiterführenden Ausbildungsabschnitt befinden und
b. Ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz am neuen Aufenthaltsort wegen des nur vorübergehenden Aufenthalts nicht zweckmäßig oder aus anderen Gründen nicht möglich ist.

Sachverhalte, die einen Sonderurlaub rechtfertigen, können u.a. Volontär- oder Studienzeiten, Sprachkurse oder auswärtige Montagezeiten sein. In Ausnahmefällen (z.B. zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes) kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der unter Buchstabe »a.« genannten Voraussetzungen gewährt werden.

Der Sonderurlaub soll höchstens sechs Monate betragen. Wird Sonderurlaub gewährt, der über sechs Monate hinausgeht, so verlängert sich die 6-jährige Verpflichtungszeit um den die sechs Monate überschreitenden Zeitraum. Der Sonderurlaub darf in der Regel insgesamt nicht mehr als zwei Jahre betragen.

In Ausnahmefällen kann durch die THW-Leitung ein über zwei Jahre hinausgehender Sonderurlaub gewährt werden. Dies kommt aber nur in besonderen Einzel- und Härtefällen in Betracht.

Für die Gewährung von Sonderurlaub bei Helfern in organisationseigenen Einheiten und bei nicht freigestellten Helfern ist der Ortsbeauftragte zuständig. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer den Beginn und die Dauer seines Urlaubs rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen. Über Dienstbefreiung von einzelnen Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der Ortabeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen. Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und zu begründen.

Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im erheblichen Maße den Zeitraum, für den ihm Urlaub gewährtworden ist, so ist dem Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.

Allgemeines zum Technischen Hilfswerk...

Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der Helferinnen und Helfer im THW ist das »Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk « (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I §118), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die Rechtsform und die Aufgaben des THW.

Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem Verwaltungunterbau im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern.
Es hat folgende Aufgaben:
1. Technische Hilfe im Zivilschutz
2. Technische Hilfe im Auftrag der Bundesregierung im Ausland
3. Technische Hilfe bei der Bekämpfung von Katastrophen, öffentlichen Notständen und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf Anforderung der für die Gefharenabwehr zuständigen Stellen, insbesondere im Bergungs- und Instandsetzungsdienst. ...und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz.

Die Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz richtet sich nach dem Zivischutzgesetz (ZSG) vom 25. März 1997 (BGBl. 1 S.726). Vorschriften über die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (BGBl. I §1756).

§13a WPflG enthält unter anderem folgende Vorschriften:
1. Wehrpflichtige, die sich vor Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen Behörde auf mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen Dienst als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz verpflichtet haben, werden nicht zum Wehrdienst herangezogen, solange sie als Helfer im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitwirken. (...) 2. Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im Zivilschutz oder Katastrophenschutz mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht, Grundwehrdienst zu leisten. (...)

Entsprechende Bestimmungen enthält §14 des Zivildienstgesetzes. Die letzten Worte gehören der Entlassung.

Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung oder durch den Tod. Bei Helfern, die nicht mehr aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen die Voraussetzungen für ihre Freistellung vom Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im THW können während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung, die mit einer Frist von vier Wochen zum Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr- oder Zivildienst freigestellte Helfer, die während der sechsjährigen Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, können zum Grundwehrdienst bzw. Zivildienst herangezogen werden.

Hinweis:
Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen der THW-Ortsbeauftragte oder die THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.

 
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