Sie interessieren sich für den Umgang mit
moderner Technik, arbeiten gerne im Team und
möchten anderen Menschen helfen? Dann sind Sie
bei uns genau richtig.
Doch wann kann ich in das THW aufgenommen
werden? Wie funktioniert das mit der
Freistellung vom Wehrdienst? Welche Rechte und
Pflichten habe ich und wie sieht's mit Urlaub
aus? Antworten auf diese Fragen und vieles
Wissenswerte mehr rund um das Technische
Hilfswerk finden Sie hier.
Wann kann ich in das THW aufgenommen werden?
In das THW kann aufgenommen werden, wenn ich
das 17. Lebensjahr vollendet habe und
noch nicht 60 Jahre alt bin,
die erforderliche Tauglichkeit besitze,
meinen ständigen Aufenthalt in der
Bundesrepublik Deutschland habe,
für den Dienst im THW zur Verfügung stehe,
nicht von einer anderen
Katastrophenschutzorganisation unehrenhaft
entlassen worden bin,
mich zum demokratischen Rechtsstaat
bekenne,
nicht zu einer Freiheitsstrafe von einem
Jahr oder darüber rechtskräftig verurteilt
wurde, es sei denn, die Vollstreckung der
Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt,
nicht nach §13 des Bundeswahlgesetzes vom
Wahlrecht ausgeschlossen bin.
Für interessierte Mädchen und Jungen im Alter
zwischen 10 und 17 Jahren besteht die
Möglichkeit zur Mitwirkung in einer
THW-Jugendgruppe. Die Nachwuchsorganisation des
THW hat sich zur Aufgabe gemacht, Jugendliche in
spielerischer Form an die Technik des THW
heranzuführen und bietet jede Menge
interessantes Freizeitprogramm.
Gibt es einen Anspruch auf Aufnahme in das THW,
was ist der Inhalt des Dienstverhältnisses und
wie lang ist die Probezeit?
Sie werden mit dem Aufnahmeantrag auf
unbestimmte Zeit in das THW aufgenommen. Ein
Anspruch auf Aufnahme besteht nicht. Das
Helferverhältnis ist ein öffentlich-rechtliches
Dienstverhältnis besonderer Art. Hieraus ergeben
sich Folgen für die Art und Weise, in der Sie
Ihren Dienst zu versehen haben. Inhalt des
Dienstverhältnisses ist die Leistung humanitärer
Hilfe für in Not geratene Menschen sowie Bergung
und Schutz von Sachgütern. Sie haben alle mit
der wirksamen Erfüllung dieser Aufgaben
verbundenen Pflichten wahrzunehmen. Die ersten
sechs Monate des Dienstverhältnisses bilden die
Probezeit, in der beide Seiten ohne Angaben von
Gründen »kündigen« können.
Und wie schaff' ich den Spagat zwischen Beruf
und Berufung?
Ihnen dürfen wegen Ihrer Mitwirkung im THW keine
Nachteile im Arbeitsverhältnis entstehen.
Während der Dauer der Teilnahme an angeordneten
oder genehmigten Einsätzen, Übungen, Lehrgängen
und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen
entfällt für Sie die Pflicht zur Arbeitsleistung
im privaten Arbeitsverhältnis.
Sie erhalten den Arbeitsverdienst fortgezahlt.
Private Arbeitgeber bekommen diese fortwährenden
Leistungen erstattet. Als beruflich
Selbstständige erhalten Sie eine
Verdienstausfallerstattung nach der
THW-Entschädigungsrichtlinie.
Ihre Ausbildung liegt uns am Herzen!
Sie werden fachbezogen ausgebildet und
ausgestattet. Sie erhalten eine Grund- und
Fachausbildung am Standort. Darüber hinaus
erhalten Sie, soweit es im Rahen Ihrer
Fachaufgaben erforderlich ist, an der
THW-Bundesschule mit ihren beiden
Ausbildungsstätten Hoya und Neuhausen a.d.F.
sowie an sonstigen Fortbildungseinrichtungen
eine Spezialausbildung.
Wie sieht's aus mit der Unfallversicherung?
Während der Dienstleistung im THW sind Sie gem.
§2 des siebenten Buches des Sozialgesetzbuches
gegen Unfall versichert. Wenn Sie Mitglied der
THW-Helfervereinigung werden, sind Sie in der
Regel durch den Jahresbeitrag versichert.
Bitte ein paar Worte zu meinen Pflichten!
Durch den von Ihnen abgegebenen
THW-Aufnahmeantrag und die
KatS-Verpflichtungserklärung sind Sie zum Dienst
im THW, insbesondere zur Teilnahme an Einsätzen,
angeordneten Übungen, den für Ihre Funktion
erforderlichen Lehrgängen,
Ausbildungsveranstaltungen und sonstigen
Veranstaltungen verpflichtet.
Zu Ihren Pflichten gehört u.a. auch, dass Sie
sich über die für Sie maßgeblichen
Diensttermine informieren,
regelmäßig und pünktlich am Dienst
teilnehmen,
die Dienst- Ausbildungs- und
Unfallverhütungsvorschriften beachten,
den dienstlichen Weisungen nachkommen,
die Richtlinien für die Beurlaubung und
Dienstbefreiung genau befolgen,
die Ausstattung und Einrichtung sorgfältig
und nur zu dienstlichen Zwecke verwenden,
sich in die Helfergemeinschaft einfügen,
sich kameradschaftlich verhalten und das
Ansehen des THW in der Öffentlichkeit nicht
schädigen,
jede Veränderung in Ihren persönlichen
(z.B. Anschriftenänderung,
Familienstandsänderung, Arbeitgeberwechsel
usw.) dem THW unverzüglich anzeigen.
Und was passiert bei Pflichtverstößen?
Verstöße gegen Ihre Pflichten als Helferin oder
Helfer, z.B. unpünktliche Teilnahme an
Ausbildungsveranstaltungen, Fernbleiben vbon
Dienst ohne rechtzeitige und anerkannte
Begründung, Nichtbefolgung dienstlicher
Weisungen u.s.w., können gem §24 Absatz 2 Nr.
2Zivilschutzgesetz (ZSG) in Verbindung mit dem
Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der
jeweils gültigen Fassung mit Geldbußen geahndet
werden.
Daneben können Dienstpflichtverletzungen
zusätzlich mit einer Ermahnung durch den
THW-Ortsbeauftragten geahndet werden, die im
Wiederholungsfall die Entlassung aus dem THW zur
Folge haben kann. Dies bedeutet, dass Sie dem
Wehr- oder Zivildienst wieder zur Verfügung
stehen.
Habe ich Anspruch auf Urlaub und wann kann ich
vom Dienst befreit werden?
Sie können nach folgenden Regeln vorübergehend
von Ihrer Mitwirkungspflicht beurlaubt werden:
Ihnen stehen sechs Wochen Erholungsurlaub im
Jahr zu. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr. Der
Urlaub ist grundsätzlich nicht auf das Folgejahr
übertragbar. Der Erholungsurlaub soll in
höchstens zwei Abschnitten im Jahr genommen
werden. Er soll spätestens zwei Wochen vor
Antritt schriftlich dem Ortsbeauftragten
angezeigt werden. Erholungsurlaub kann aus
wichtigem Grund versagt werden. Er endet mit der
Feststellung des Spannungs- und
Verteidigungsfalles.
Von einzelnen Dienstveranstaltungen kann Ihnen
aus wichtigem Grund (z.B. familiäre oder
berufliche Termine von großer Bedeutung)
Dienstbefreiung gewährt werden. Sie ist
grundsätzlich vor der betreffenden
Dienstveranstaltung zu beantragen. Über den
Antrag entscheidet der Ortsbeauftragte. Bleiben
Sie dem Dienst fern, obwohl über eine beantragte
Dienstbefreiung noch nicht positiv entschieden
wurde, stellt dies eine Dienstpflichtverletzung
dar. Helferinnen und Helfern, die nicht
freigestellt sind oder deren
Mindestverpflichtungszeit abgelaufen ist, kann
der Ortsbeauftragte längerfristige
Dienstbefreiung unter entsprechender Anwendung
der Regelungen zum Sonderurlaub gewähren.
Statt Grundwehrdienst zu leisten, möchte ich zum
THW, wie lange muss ich mich verpflichten?
Zur Freistellung vom Grundwehrdienst können Sie
sich bei Ihrer Aufnahme in das THW auf
gesondertem Formblatt (Freistellungsantrag) zum
Dienst im Katastrophenschutz verpflichten. Nur
eine Verpflichtung auf mindestens sechs Jahre,
die rechtzeitig vor Vollendung des
fünfundzwanzigsten Lebensjahres eingegangen
wird, kann zur Freistellung vom Grundwehrdienst
führen. Der Freistellungsantrag bedarf der
Zustimmung des THW-Ortsbeauftragten und der
Zustimmung der zuständigen Geschäftsstelle.
Die Laufzeit der sechsjährigen
Verpflichtungszeit beginnt frühestens mit der
Abgabe des Freistellungsantrages im Ortsverband,
jedoch nicht, bevor Sie 18 Jahre alt sind.
Unter welchen Voraussetzungen kann ich vom
Wehrdienst freigestellt werden?
Vom Wehrdienst können Sie nur freigestellt
werden, wenn
Sie der Wehrpflicht unterliegen,
die zugewiesene Höchstzahl an Helfern für
den Geburtsjahrgang noch nicht ausgeschöpft
ist,
noch keine Einberufung oder Vorankündigung
für die Einberufung durch das
Kreiswehrersatzamt vorliegt,
Sie noch nicht in der Bundeswehr gedient
haben (Ausnahme nur unter besonderen
Voraussetzungen),
Sie keinen Beruf ausüben, der zu einer
Berufsgruppe gehört, bei der die Belange
der Bundeswehr vorgehen,
aufgrund Ihrer Ausbildung oder beruflichen
Tätigkeit nicht mit einem häufigen
Ortswechsel zu rechnen ist,
bei der Einheit/Einrichtung ein Helferplatz
zur Verfügung steht.
Und wie ist das nun mit dem Zivildienst?
Der Dienst im Katastrophenschutz selbst gilt
nicht als Zivildienst im Sinne des
Zivildienstgesetzes (ZDG) vom 9. August 1973
(BGBl. 1 Es.1015) in der zur Zeit gültigen
Fassung. Erst wenn Sie sich gem. §14 ZDG für
mindestens sechs Jahre zum ehrenamtlichen
Dienst im Zivilschutz/ Katastrophenschutz
verpflichtet und hierzu die Zustimmung erhalten
haben, werden Sie nicht zum Zivildienst
herangezogen.
Die Freistellung vom Wehrdienst oder Zivildienst
tritt erst mit der Zustimmung der zuständigen
Geschäftsstelle zu Ihrer Verpflichtung ein und
dauert an, solange Sie im Zivilschutz/
Katastrophenschutz mitwirken.
Bei einem Wechsel des Wohnortes eines vom
Wehrdienst freigestellten Helfers muss eine
Fortdauer der Verpflichtungszeit bzw.
Wehrdienstfreistellung grundsätzlich davon
abhängig gemacht werden, ob am Zuzugsort ein
unbesetzter Freistellungsplatz zur Verfügung
steht. Im übrigen setzt eine weitere Mitwirkung
im THW voraus, dass eion freier Platz in einer
Einheit vorhanden ist.
Was beinhalten die Regelungen zum Sonderurlaub?
Als freigestelltem Helfer kann Ihnen während der
Mindestverpflichtungszeit bei Vorliegen
bestimmter Voraussetzungen auf Antrag
Sonderurlaub gewährt werden. Für eine berufliche
Aus- und Fortbildung oder zur Ausübung einer
Berufstätigkeit kann Ihnen Sonderurlaub gewährt
werden, wenn
a. Sie mindestens zwei Jahre im
Katastrophenschutz mitgewirkt und Ihre
Grundausbildung in einem Fachdienst des
Katastrophenschutz abgeschlossen haben und
sich nicht in einem weiterführenden
Ausbildungsabschnitt befinden und
b. Ihre Mitwirkung im Katastrophenschutz
am neuen Aufenthaltsort wegen des nur
vorübergehenden Aufenthalts nicht
zweckmäßig oder aus anderen Gründen nicht
möglich ist.
Sachverhalte, die einen Sonderurlaub
rechtfertigen, können u.a. Volontär- oder
Studienzeiten, Sprachkurse oder auswärtige
Montagezeiten sein. In Ausnahmefällen (z.B.
zeitweise Übernahme des elterlichen Betriebes)
kann Sonderurlaub auch beim Nichtvorliegen der
unter Buchstabe »a.« genannten Voraussetzungen
gewährt werden.
Der Sonderurlaub soll höchstens sechs Monate
betragen. Wird Sonderurlaub gewährt, der über
sechs Monate hinausgeht, so verlängert sich die
6-jährige Verpflichtungszeit um den die sechs
Monate überschreitenden Zeitraum. Der
Sonderurlaub darf in der Regel insgesamt nicht
mehr als zwei Jahre betragen.
In Ausnahmefällen kann durch die THW-Leitung ein
über zwei Jahre hinausgehender Sonderurlaub
gewährt werden. Dies kommt aber nur in
besonderen Einzel- und Härtefällen in Betracht.
Für die Gewährung von Sonderurlaub bei Helfern
in organisationseigenen Einheiten und bei nicht
freigestellten Helfern ist der Ortsbeauftragte
zuständig. Beim Erholungsurlaub hat der Helfer
den Beginn und die Dauer seines Urlaubs
rechtzeitig seinem Einheitsführer anzuzeigen.
Über Dienstbefreiung von einzelnen
Ausbildungsveranstaltungen entscheidet der
Ortabeauftragte nach pflichtgemäßem Ermessen.
Sonderurlaub ist schriftlich zu beantragen und
zu begründen.
Überschreitet der Helfer ohne triftigen Grund im
erheblichen Maße den Zeitraum, für den ihm
Urlaub gewährtworden ist, so ist dem
Kreiswehrersatzamt anzuzeigen, dass der Helfer
nicht mehr im Katastrophenschutz mitwirkt.
Allgemeines zum Technischen Hilfswerk...
Gesetzliche Grundlage für die Mitwirkung der
Helferinnen und Helfer im THW ist das »Gesetz
zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
« (THWHelfRG) vom 22. Januar 1990 (BGBl. I
§118), zuletzt geändert durch Gesetz vom
17.12.1997 (BGBl. I S. 3108). Es regelt auch die
Rechtsform und die Aufgaben des THW.
Danach ist das Technische Hilfswerk eine nicht
rechtsfähige Bundesanstalt mit eigenem
Verwaltungunterbau im Geschäftsbereich des
Bundesministeriums des Innern.
Es hat folgende Aufgaben:
1. Technische Hilfe im Zivilschutz
2. Technische Hilfe im Auftrag der
Bundesregierung im Ausland
3. Technische Hilfe bei der Bekämpfung
von Katastrophen, öffentlichen Notständen
und Unglücksfällen größeren Ausmaßes auf
Anforderung der für die Gefharenabwehr
zuständigen Stellen, insbesondere im
Bergungs- und Instandsetzungsdienst.
...und seiner Mitwirkung im Katastrophenschutz.
Die Mitwirkung des THW im Katastrophenschutz
richtet sich nach dem Zivischutzgesetz (ZSG) vom
25. März 1997 (BGBl. 1 S.726). Vorschriften über
die Freistellung der Helfer vom Wehrdienst
enthält das Wehrpflichtgesetz (WPflG) in der
Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995
(BGBl. I §1756).
§13a WPflG enthält unter anderem folgende
Vorschriften:
1. Wehrpflichtige, die sich vor
Vollendung des fünfundzwanzigsten
Lebensjahres mit Zustimmung der zuständigen
Behörde auf mindestens sechs Jahre zum
ehrenamtlichen Dienst als Helfer im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz
verpflichtet haben, werden nicht zum
Wehrdienst herangezogen, solange sie als
Helfer im Zivilschutz oder
Katastrophenschutz mitwirken. (...)
2. Haben Wehrpflichtige sechs Jahre im
Zivilschutz oder Katastrophenschutz
mitgewirkt, so erlischt ihre Pflicht,
Grundwehrdienst zu leisten. (...)
Entsprechende Bestimmungen enthält §14 des
Zivildienstgesetzes.
Die letzten Worte gehören der Entlassung.
Das Dienstverhältnis endet mit der Entlassung
oder durch den Tod. Bei Helfern, die nicht mehr
aktiv im Katastrophenschutz mitwirken, entfallen
die Voraussetzungen für ihre Freistellung vom
Wehrdienst. Helferinnen und Helfer im THW können
während der sechsmonatigen Probezeit ohne Angabe
von Gründen entlassen werden, ansonsten u.a. bei
Wegfall der Aufnahmevoraussetzungen oder bei
Dienstpflichtverletzungen. Sie können ferner ihr
Dienstverhältnis durch schriftliche Erklärung,
die mit einer Frist von vier Wochen zum
Quartalsende abzugeben ist, beenden. Vom Wehr-
oder Zivildienst freigestellte Helfer, die
während der sechsjährigen
Mindestverpflichtungszeit von dieser Möglichkeit
Gebrauch machen, können zum Grundwehrdienst bzw.
Zivildienst herangezogen werden.
Hinweis:
Diese Darstellung erhebt keinen Anspruch auf
Vollständigkeit.
Bei weiteren Fragen steht Ihnen
der THW-Ortsbeauftragte oder die
THW-Geschäftsstelle gerne zur Verfügung.